Jährliche Gebühr für den Wasserbezug
Für den Wasserbezug haben die Kunden der Wasserkorporation Oberuzwil eine jährliche Gebühr zu entrichten. Sie setzt sich grundsätzlich aus einer Grundgebühr, dem jährlichen Gebäudezuschlag sowie der Konsumgebühr zusammen:
- Grundgebühr
100.00 Franken je Wasserzähler - Jährlicher Gebäudezuschlag
0.21‰ vom Gebäudeneuwert (gemäss Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen GVA) - Konsumgebühr
0.80 Franken pro m3 (inkl. MwSt).
Der Zählerstand des Wasserzählers wird derzeit jährlich im September mittels Selbstablesung bestimmt. Damit wird der entsprechende Wasserbezug bestimmt und in Rechnung gestellt.
Der Wasserbezug wird von der Gemeinde Oberuzwil grundsätzlich dazu verwendet, um die Schmutzwassergebühr (gemäss Abwasserreglement) zu bestimmen. Die WKO übernimmt für die Gemeinde die Rechnungstellung für die Schmutzwassergebühr.
Gebührentarif
Fassung 2012 / Anpassung gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. Nov. 2017 und 27. Januar 2022 und 20. Dezember 2023
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Neubau
Die Grundeigentümer oder Eigentümer von Bauten und Anlagen leisten einen einmaligen Anschlussbeitrag für Bauten und Anlagen, die neu an das Verteilnetz der Wasserversorgung angeschlossen werden.
Gemäss Reglement der Wasserkorporation setzt sich der einmalige Anschlussbeitrag aus einer Grundquote und einem Gebäudezuschlag zusammen.
- Grundquote: 900.00 Franken je Anschluss (inkl. MwSt.) (Art. 40).
- Gebäudezuschlag: 1.2% des Gebäudeneuwertes (inkl. MwSt.) (Art. 41).
Die Grundquote und 90% des Gebäudezuschlages werden in Rechnung gestellt, wenn der Rohbau steht.
Die definitive Abrechnung erfolgt auf Grund der amtlichen Schätzung der GVA.
Bauliche Veränderung, Umbau
Die Grundeigentümer oder Eigentümer von Bauten und Anlagen leisten einen einmaligen Anschlussbeitrag für Bauten und Anlagen, die infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung erfahren (Wasserreglement Art. 42). Es gilt ein Freibetrag von 50‘000.00 Franken.
Der einmalige Anschlussbeitrag bei baulichen Veränderungen ist als Gebäudezuschlag von 1.2% auf der Erhöhung des Gebäudeneuwertes (gemäss GVA) zu entrichten, welcher den Freibetrag von 50’000.00 Franken übersteigt (Art. 41 WR).
Die Beitragsverfügung bzw. Rechnung für den Anschlussbeitrag werden Sie nach dem Vorliegen der amtlichen Schätzung der GVA erhalten.